;

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

01. Für alle Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), deren Geltung unser Vertragspartner mit Empfang der Auftragsbestätigung anerkennt. Früher verwendete AGB sind unwirksam. Abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

02. Alle Angebote erfolgen in allen Teilen unverbindlich und freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

03. Verträge mit uns kommen erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages zustande; dies gilt auch für alle Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern und für Mitteilungen, die mündlich oder mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln an uns gerichtet werden.

 

04. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung oder Leistung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge von höherer Gewalt, Arbeitskampf, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstiger nicht von uns zu vertretender Ereignisse. Beide Parteien sind in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft ein grobes Verschulden. Geringfügige Modelländerungen von Seiten unseres Lieferanten berechtigen nicht zu Rücktritt oder Schadenersatzansprüchen.

 

05. Von uns genannte Lieferfristen sind unverbindlich. Fixtermine müssen von uns ausdrücklich bestätigt werden. Nach Ablauf eines Liefertermins ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei von uns nicht zu vertretender Terminüberschreitung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, gem. Nr. 4 unserer AGB entweder ganz oder teil-weise vom Vertrag zurückzutreten oder später zu liefern. Mit widerspruchsloser Annahme verspätet gelieferter Ware gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

06. Die in unserer Einkaufspreisliste genannten Preise in inländischer Währung verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe berechnet. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise in inländischer Währung in Rechnung gestellt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Inland frei Haus des Kunden, sonst frei deutscher Grenze.

 

07. Mit Verstreichen der auf den Rechnungen angegebenen Fälligkeitsterminen berechnen wir gegenüber Unternehmern Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.

Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zur Annahme sind wir nicht verpflichtet; eine Annahme bewirkt keine Stundung unserer Forderung. Wechsel werden nicht angenommen.

 

08. Zahlungsverzug hinsichtlich auch nur einer unserer Rechnungen berechtigt uns, nach §321 BGB hinsichtlich aller Geschäfte vorzugehen. Darüber hinaus werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur sofortigen Zahlung fällig. 

 

09. Mängelansprüche durch den Endkunden sind uns unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen nach Bekanntmachung durch den Endkunden schriftlich anzuzeigen, anderenfalls sind diesbezügliche Mängel bzw. Rückgriffsansprüche ausgeschlossen.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch zu erfüllen und im Verhältnis zum Endkunden die Rechte aus §439 Abs. 3 BGB auszuüben. 

Rückgriffsansprüche des Kunden uns gegenüber gemäß § 478 BGB bestehen jedoch nicht, soweit er mit dem Endkunden über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarungen getroffen hat. 

Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

Im Rahmen des Regresses nach § 478 BGB wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden übernommen. Der von uns zu leistende Aufwendungsersatz erfolgt als Warengutschrift. 

Für Schadensersatzansprüche des Endkunden gegenüber unserem Kunden können wir nur in Anspruch genommen werden, wenn uns ein grobes Verschulden trifft. Schadensersatzansprüche, welche wegen eines Rücktritts gemäß §§ 439,440,323 BGB vom Endkunden verfolgt werden, können nicht geltend gemacht werden. Insbesondere wird im Rahmen des Regresses nach § 478 BGB keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden übernommen. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Kunden auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, welche ihm gesetzlich gemäß der §§ 478 Abs. 2 i.V.m. 439 Abs. 2 BGB zustehen. 

Auf die Beendigung eines Rechtsstreits zielende Prozesshandlungen – insbesondere Vergleichsabsprachen oder Anerkenntnisse – welche in einem Prozess von unserem Kunden vorgenommen werden, sind für uns nur bindend, wenn wir dieser Handlung im Vorfeld schriftlich zugestimmt haben. 

Gleichermaßen sind auch außergerichtliche Vergleichsabsprachen für uns nur bindend, wenn diesen schriftlich zugestimmt worden ist. 

In den vorgenannten Fällen erfolgt die Erstattung gegenüber unserem Kunden aus-schließlich als Warengutschrift und nur in der Höhe, wie sie in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunden und Endkunden festgelegt worden ist. Gerichtliche wie außergerichtliche Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet und sind vom Kunden zu zahlen.

 

10. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent – aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur so lange verfügen, als er kein Zahlungsziel überschreitet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns ab-getretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann im Falle von Ziffer 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen werden. Sie endet in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.  

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt im Innenverhältnis der Kunde. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung übereignet der Kunde die gesamte von uns stammende, in seinen Geschäftsräumen und Lagern befindliche bezahlte und unbezahlte Ware an uns. Wir sind uns darüber einig, dass der Kunde diese Ware für uns verwahrt. Er hat sie wie eigene Ware zu behandeln, gegen Diebstahl und Verlust zu versichern und sie nur insoweit weiterzuveräußern als gesichert ist, dass der abgetretene Erlös aus der Weiterveräußerung uns zufließt. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

Im Falle des Zahlungsverzuges mit auch nur einer Forderung sind wir berechtigt, hinsichtlich aller in unserem Eigentum stehenden Ware von unseren Vorbehalts- bzw. Sicherungsrechten Gebrauch zu machen, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen und entweder für Rechnung und Gefahr des Kunden bestmöglich freihändig zu verwerten oder zur Sicherstellung zu übernehmen. Hierin kann ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits nicht der Rücktritt vom Vertrag gesehen werden.

 

 

11. Bei Lieferung von Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbes für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss des Miteigentumserwerbes des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert einschließlich Wertschöpfung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehaltsrechten zunächst nicht erfasster Bestandteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur der Anteil zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten ergibt.

 

12. Jede Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung, mit der aufgerechnet wird, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

13. Angebots- und Verkaufsunterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen anderen Lieferanten weder unterbreitet noch sonst zugänglich gemacht werden. Das überlassene Material ist auf erste Anforderung kostenlos und unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes an uns zurückzugeben. Die in den Katalogen und Preislisten angegebenen Erläuterungen, Hinweise und Vorbehalte sind Bestandteil dieser AGB.

 

14. Wir speichern personenbezogene Daten für eigene Zwecke (Hinweis nach § 33 Abs. 1 BDSG).

 

15. Einbeziehung und Auslegung dieser AGB regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine we-sentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit nach § 29 Abs. 2 ZPO zulässig, Rheda-Wiedenbrück. Ausschließlich zuständig ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück oder das Landgericht Bielefeld.