Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemein
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, für alle von uns zu erbringenden und erbrachten Leistungen ausschließlich, deren Geltung unser Vertragspartner mit Empfang der Auftragsbestätigung anerkennt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, auch wenn unsere Bedingungen im Einzelnen nicht erneut vereinbart werden. Früher verwendete AGB sind unwirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners Erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unserem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Vertragsschluss
1. Alle Angebote erfolgen in allen Teilen unverbindlich und freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Verträge mit uns kommen erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags zustande; dies gilt auch für alle Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern und für Mitteilungen, die mündlich oder mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln an uns gerichtet werden. Unsere Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen und Änderungen sind uns innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen.
3. Geringfügige Modelländerungen berechtigen nicht zu Rücktritt oder Schadensersatzansprüchen.
III. Höhere Gewalt
1. Unser Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Lieferung oder Leistung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge von höherer Gewalt, Arbeitskampf, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstiger nicht von uns zu vertretenden Ereignissen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Beendigung der Störung. Derartige Störungen teilen wir unserem Vertragspartner unverzüglich mit.
2. Sollte die Störung die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und nicht nur von vorübergehender Dauer (länger als 6 Wochen) sein, können wir vom Vertrag zurücktreten. Etwaig bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu erstatten. Weitergehende Ersatzansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sollte unserem Vertragspartner infolge einer nicht vorübergehenden Störung die Abnahme der Ware unzumutbar sein, kann er nach Fristsetzung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
IV. Lieferung, Lieferzeit
1. Von uns genannte Lieferfristen sind unverbindlich. Fixtermine müssen von uns ausdrücklich bestätigt werden. Nach Ablauf eines Liefertermins ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei von uns nicht zu vertretender Terminüberschreitung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder später zu liefern. Mit widerspruchsloser Annahme verspätet gelieferter Ware gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung zu einem avisierten Termin anzunehmen. Wir behalten uns vor, die Kosten geltend zu machen, die uns durch Verzögerungen bei der Annahme der Lieferung entstehen.
3. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für unseren Vertragspartner im Rahmen des vereinbarten Zwecks verwendbar ist und ihm hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt.
4. Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Sach- und Preisgefahr mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für den Fall der Lieferung frei Haus durch uns. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen Kosten abgeschlossen.
V. Preise
Die in unserer Einkaufspreisliste genannten Preise in inländischer Währung verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe berechnet. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise in inländischer Währung in Rechnung gestellt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Inland frei Haus des Vertragspartners, sonst frei deutscherGrenze. Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich aller Steuern, ggf. Zölle sowie ggf. sonstiger Gebühren und Abgaben. Diese werden mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Skonto- und Zahlungszielvereinbarungen (Stundungen) gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Mit Verstreichen der auf den Rechnungen angegebenen Fälligkeitstermine, kommt der Vertragspartner ohne weitere Mahnung in Verzug und berechtigt uns, gegenüber Unternehmern Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
2. Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an; die Annahme erfolgt erfüllungshalber. Eine Annahme bewirkt keine Stundung unserer Forderung. Wechsel werden nicht angenommen.
3. Zahlungsverzug hinsichtlich auch nur einer unserer Rechnungen berechtigt uns, nach § 321 BGB hinsichtlich aller Geschäfte vorzugehen. Darüber hinaus werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur sofortigen Zahlung fällig.
VII. Aufrechnung
Eine Aufrechnung unseres Vertragspartners mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
VIII. Gewährleistung
1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und Personen des öffentlichen Rechts sind erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Anlieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mängelansprüche des Endkunden sind uns unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen nach Bekanntmachung durch den Endkunden schriftlich anzuzeigen, anderenfalls sind diesbezügliche Mängel bzw. Rückgriffsansprüche ausgeschlossen.
2. Soweit wir bei berechtigten Mängeln zur Nacherfüllung verpflichtet sind, ist uns Gelegenheit zu geben, den gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu erfüllen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner - sofern der Mangel nicht nur geringfügig ist und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter, unsachgemäßer oder nicht vertragsgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, übermäßiger Beanspruchung oder unsachgemäßer Änderung, Nachbesserung oder Reparaturarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, es sei denn, wir haben diese zu vertreten. 4. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ein von uns zu leistender Aufwendungsersatz erfolgt als Warengutschrift.
5. Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gilt ferner VIII. Ziffer 4 entsprechend.
IX. Schadensersatz
1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns als Auftragnehmer, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns als Auftragnehmer, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach folgender Maßgabe eingeschränkt:
a) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung solcher vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist.
b) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen können. Alle Schäden, die nicht an der Ware bestehen (mittelbare Schäden) die aber Folge von Mängeln der Ware sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
3. Eine weitergehende Haftung bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
X. Vergleiche, Anerkenntnis
1.Auf die Beendigung eines Rechtsstreits zielende Prozesshandlungen - insbesondere Vergleichsabsprachen oder Anerkenntnisse - welche in einem Prozess von unserem Vertragspartner vorgenommen werden, sind für uns nur bindend, wenn wir dieser Handlung im Vorfeld schriftlich zugestimmt haben.
2. Gleichermaßen sind auch außergerichtliche Vergleichsabsprachen für uns nur bindend, wenn diesen schriftlich zugestimmt worden ist. In den vorgenannten Fällen erfolgt die Erstattung gegenüber unserem Vertragspartner ausschließlich als Warengutschrift und nur in der Höhe, wie sie in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Vertragspartner und Endkunden festgelegt worden ist. Gerichtliche wie außergerichtliche Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet und sind vom Vertragspartner zu zahlen.
XI. Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen unseren Vertragspartner.
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent – aus der Geschäftsverbindung vor. Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält. Daneben behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung vor. Unser Vertragspartner darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur so lange verfügen, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt unser Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann im Falle von II. Ziffer 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen werden. Sie endet in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen desVertragspartners.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt im Innenverhältnis der Vertragspartner. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung übereignet der Vertragspartner die gesamte von uns stammende, in seinen Geschäftsräumen und Lagern befindliche bezahlte und unbezahlte Ware an uns. Wir sind uns darüber einig, dass der Vertragspartner diese Ware für uns verwahrt. Er hat sie wie eigene Ware zu behandeln, gegen Diebstahl und Verlust zu versichern und sie nur insoweit weiter zu veräußern als gesichert ist, dass der abgetretene Erlös aus der Weiterveräußerung uns zufließt. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Er hat auf unser Verlangen, die Sicherungsabtretung seinen Abnehmern offenzulegen.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges mit auch nur einer Forderung sind wir berechtigt, hinsichtlich aller in unserem Eigentum stehenden Ware von unseren Vorbehalts- bzw. Sicherungsrechten Gebrauch zu machen, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen und entweder für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners bestmöglich freihändig zu verwerten oder zur Sicherstellung zu übernehmen. Hierin kann ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits nicht der Rücktritt vom Vertrag gesehen werden.
5. Bei Lieferung von Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Vertragspartner stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbes für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten -unter Ausschluss des Miteigentumserwerbes des Vertragspartners- Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert, einschließlich Wertschöpfung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehaltsrechten zunächst nicht erfasster Bestandteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Vertragspartner erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur der Anteil zu, der sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferantenergibt.
XII. Schutzrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Angebots- und Verkaufsunterlagen sowie Werbematerialien vor. Der Vertragspartner ist befugt, diese gegenüber Dritten im vereinbarten Umfang und unter Berücksichtigung unserer gewerblichen Schutzrechte zu nutzen. Das überlassene Material ist auf erste Anforderung kostenlos und unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes an uns zurückzugeben. Die in den Katalogen und Preislisten angegebenen Erläuterungen, Hinweise und Vorbehalte sind Bestandteil dieser AGB.
2. Für den Fall,dassvonunsgelieferteWaregewerblicheSchutzrechteoderdasUrheberrechteinesDritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware austauschen oder abändern oder durch Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages das Nutzungsrecht uns oder unserem Vertragspartner einräumen lassen. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners unterliegen den Einschränkungen der Ziffer IX.
XIII. Sonstiges
1. Einbeziehung und Auslegung dieser AGB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit nach § 29 Abs. 2 ZPO zulässig, Rheda-Wiedenbrück. Ausschließlich zuständig ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück oder das Landgericht Bielefeld