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Allgemeine Einkaufsbedingungen…

… für Lieferungen und Leistungen der Firmen Candy Polstermöbel GmbH, Carina Polstermöbel-Vertriebs GmbH und 3C Holding GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen 

1.1. Für alle Bestellungen und Aufträge der Unternehmen Candy Polstermöbel GmbH, Carina Polstermöbel-Vertriebs GmbH und 3C Holding GmbH - im folgenden 3C Gruppe genannt, auch wenn nur eines der genannten Unternehmen betroffen ist - gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers oder Lieferanten (im folgenden „Auftragnehmer“)in dessen AGBs, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Verkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Eine vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

1.2. Mit erstmaliger Lieferung oder Leistung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.3. Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen. Eventuelle mit dem Auftrag übermittelten Zeichnungen, Muster und Vorgaben sind Gegenstand der Bestellung. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Erklärungen jedweder Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Schriftform genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail. Ein Angebot der 3C Gruppe kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde oder wenn nicht die 3C-Gruppe eine kürzere Annahmefrist setzt.

1.4. Diese Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages, d.h. sowohl für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge als auch für alle sonstigen Vertragsverhältnisse, aufgrund derer die 3C Gruppe Lieferungen des Auftragnehmers beziehen oder Leistungen des Auftragnehmers, gleich welcher Art, in Anspruch nehmen.

1.5. Für die Auslegung international gebräuchlicher Vertragsformeln gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit sie nicht von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen.

 

2. Lieferung und Versand

2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der 3C Gruppe zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unaufgefordert unverzüglich an.

2.2. Der Auftragnehmer hat den jeweiligen „Lieferantenvertrag mit integrierten Qualitäts- und Liefervorschriften“ der 3C Gruppe einzuhalten.

2.3. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der 3C Gruppe und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden Artikelbezeichnung sowie Bestell- und Artikelnummern der 3C Gruppe angegeben.

2.4. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

 

3. Lieferfristen, Liefertermine

3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

3.2. Die 3C Gruppe ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

 

4. Qualität, Abnahme und Sortier- bzw. Nacharbeit

4.1 Es gilt der jeweilige „Lieferantenvertrag – mit integrierten Qualitäts- und Liefervorschriften“ der 3C Gruppe.

4.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und Vorschriften sowie dem Stand der Technik entspricht. Er füllt aus und unterschreibt das „Informationsblatt für Lieferanten: Meldung gem. REACH Verordnung“

4.3. Die Untersuchungspflichten des § 377 HGB finden keine Anwendung, es sei denn, der Mangel ist offensichtlich. Bei offensichtlichen Mängeln beträgt die Rügefrist zwei Wochen ab Auslieferung am Bestimmungsort.

4.4. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Warenannahme ermittelten Werte verbindlich.

4.5. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

4.6 Sofern die 3C Gruppe mit dem Vertragspartner eine Absprache trifft, wonach es aus Termingründen zwingend notwendig ist, dass die 3C Gruppe bei Mängeln an den gelieferten Produkten die erforderliche Sortier- bzw. Nacharbeit veranlasst, erfolgt diese Sortier- bzw. Nacharbeit nach Wahl der 3C Gruppe

4.6.1. durch Mitarbeiter des Lieferanten oder

4.6.2. durch Drittfirmen zu Lasten des Lieferanten oder

4.6.3. durch Mitarbeiter der 3C Gruppe

zu Lasten des Lieferanten.

4.7. Muss auf Wunsch des Lieferanten ein Prüfbericht erstellt werden, so veranschlagt die 3C Gruppe für den entstanden Mehraufwand der Abteilungen Qualitätsmanagement, Lagerwesen, Einkauf und Buchhaltung eine Pauschale von:

4.7.1. 25,00 EUR zzgl. 19 % MwSt. für Prüfbericht

4.7.2. Stundensatz für 3C Nacharbeit der Mitarbeiter der 3C Gruppe: 60,00 EUR zzgl. 19 % Mwst.

4.8. Ware, welche nicht in Ordnung ist und bei der keine Sortier- bzw. Nacharbeit erfolgen muss, ist vom Lieferanten spätestens 1 Woche, gerechnet vom Versanddatum des Beanstandungsberichts abzuholen. Erfolgt dies nicht, veranlasst die 3C Gruppe eine Rücklieferung zu Lasten des Lieferanten.

Der Wiederanlieferung eines zurückgewiesenen und vom Lieferanten überarbeiteten Loses muss ein Bericht des Lieferanten mit Angabe der Abstellmaßnahmen beigelegt sein. Die nachgearbeiteten bzw. sortierten Artikel müssen getrennt wieder angeliefert werden. Auf dem Lieferschein und der Verpackung sind diese Teile besonders zu kennzeichnen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der 3C Gruppe zugute.

5.2 Alle Rechnungen müssen außer der Artikelbezeichnung, Bestell- und Artikelnummer der 3C Gruppe das Datum der Bestellung tragen und sind zweifach zuzusenden. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch die Rechte der 3C Gruppe aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen verloren gehen. Rechnungen dürfen der Sendung nicht beigepackt werden. Bis zum Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ist ein Zahlungsverzug der 3C Gruppe ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche (insbesondere steuerrechtliche) Verpflichtungen des Auftragsnehmers hinsichtlich der Ausgestaltung von Rechnungen bleiben unberührt. So ist beispielsweise die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die 3C Gruppe berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

5.4 Rechnungen sind zahlbar entsprechend der individuell vereinbarten Zahlungskonditionen.

 

6. Konventionalstrafen

Sollten wir auf Grund von nicht erfolgten oder verspäteten Materiallieferungen, von unseren Kunden mit vertraglich vereinbarten Konventionalstrafen belastet werden, werden wir diese, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, unter Beistellung der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen an Sie weiterleiten und Sie damit belasten.

 

7. Höhere Gewalt

7.1. Unvorhersehbare, unabwendbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse, die von der 3C Gruppe nicht zu vertreten sind und auf deren Betrieb erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, befreien die 3C Gruppe von der geschuldeten Abnahmepflicht.

7.2. Die 3C Gruppe ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches in Ziffer 7.1. beschriebenes Ereignis länger als drei Monate andauert, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer Sonderanfertigung für uns. Im Falle eines Rücktritts kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten. Macht die 3C Gruppe von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so ist sie während des Bestehens der in Ziffer 7.1. genannten Hindernisse von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistung frei.

 

8. Aufrechnung und Abtretung

8.1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

8.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die 3C Gruppe ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam, im Übrigen ausgeschlossen.

 

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus dem geltenden „Lieferantenvertrag mit integrierten Qualitäts- und Liefervorschriften“ oder dem nachstehenden etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die 3C Gruppe auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die 3C Gruppe erfolgen.

9.3 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile neu zu laufen, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm.

9.4 In dringenden Fällen – insbesondere zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden-, zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall, dass der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist, sind wir berechtigt, nach der vorgehenden Information des Auftragsnehmers und nach Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und wir die Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

9.5 Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

9.6 Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen: Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten somit auch mit Schadensansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.

 

10. Informationen und Daten

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben im Eigentum und der geistigen Inhaberschaft des Auftraggebers. Sie dürfen vom Auftragnehmer nur verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden oder bekannt gegeben werden, als dies unbedingt zur Erledigung unserer Bestellung erforderlich ist. Sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Sie müssen spätestens mit der letzten Lieferung oder Leistung aus dem jeweiligen Auftrag in brauchbarem Zustand zurückgesandt werden.

 

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die 3C Gruppe dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patentrechte, Geschmacksmuster und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

11.2 Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

 

12. Rechtsstreitigkeiten

Sollte uns auf Grund von nicht erfolgten oder verspäteten Materiallieferungen, von unseren Kunden der Streit verkündet werden, werden wir Sie mit den uns dadurch entstandenen Kosten, unter Beistellung der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen, an Sie weiterleiten und Sie damit belasten.

 

13. Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

 

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus / Vertragssprache

Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der 3C Gruppe. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen privaten Rechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück, Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

15. Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.